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 Statuten der Partei WiE

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BeitragThema: Statuten der Partei WiE   Statuten der Partei WiE Icon_minitimeSo Jul 15, 2012 4:32 pm

Präambel
Die Partei Wir für Euch (WiE), stellt sich den Anforderungen, die sich im Laufe der Jahre in der Gesellschaft entwickelt haben und setzt auf Kommunikation und Kooperation.
Wir setzen uns ein für eine aktive, politische Mitgestaltung für alle Bürgerinnen und Bürger Badens.
Die Verbesserung der Sicherheit der Markgrafschaft und eine klare Positionierung Badens im deutschen Königreich sind uns eine Herzensangelegenheit.

Wir wissen, dass unsere Ansprüche Kompetenz voraussetzen. Wir versuchen diese nötige Kompetenz durch eigenes Wissen, Erfahrung und auch Fortbildung zu erreichen, verlassen uns aber auch auf Erfahrungswerte anderer Personen und beziehen diese mit ein. Wir setzen und dafür ein, dass die Ratsmitglieder nach Kompetenz ausgewählt und Ratsämter nach dem Kompetenzprinzip vergeben werden.

Unsere Leitlinien sind entsprechend Kommunikation, Kooperation, Sicherheit und Kompetenz. Nur diese Leitlinien führen zu einer verantwortungsbewussten Politik zum Wohle der Markgrafschaft und ihrer Bürger.


§1 Mitgliedschaft und Aufnahme
(1) Parteimitglied wird die Person, die sich zu den Grundsätzen und den Zielen der Partei bekennt und über deren Bewerbung die Parteimitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen positiv entschieden hat. Die Abstimmung über eine Parteimitgliedschaft dauert in der Regel 48 Stunden. Ein Vorstandsmitglied gibt das Ergebnis bekannt.
(2) Über eine Wiederaufnahme in die Partei von ausgeschiedenen Mitgliedern entscheidet der Parteivorstand.


§2 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Ein Austritt ist schriftlich zu erklären.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das frühere Parteimitglied jedes Recht, das es etwa gegen die Partei, gegen den Parteivorstand, gegen die Kontrollkommission oder gegen einzelne Parteimitglieder aus einer Parteimitgliedschaft erworben hat. Es darf nicht länger in der Partei mitarbeiten. Außerdem wird dem früheren Parteimitglied der Zugang zu den internen Parteiräumen verwehrt.


§3 Unvereinbarkeit
(1) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Partei ist
    a. die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen konkurrierenden politischen Partei,
    b. die Tätigkeit oder Kandidatur für eine andere konkurrierende Partei,
    c. das Bekenntnis zu oder/und die Beteiligung an einem rechtswidrigen Gewerbe oder einer kriminellen Organisation.



§4 Parteivorstand und Parteivorsitz
(1) Die Leitung der Partei obliegt dem Parteivorstand. Er besteht aus
    a. dem oder der Vorsitzenden,
    b. dem oder der stellvertretende/n Vorsitzenden

(2) Der Parteivorstand kann von den Parteimitgliedern gewählt werden.
    a. Wählbar ist jedes bestätigte Mitglied der WiE.
    b. Eine Neuwahl des Vorstandes ist nur in bestimmten Fällen möglich:
      1. Der Vorstand repräsentiert die Grundsätze der Partei nicht mehr
      2. Es liegen andere Gründe vor, warum der Vorstand die Partei nicht mehr würdig repräsentieren kann.

(3) Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann durch jedes beliebige Parteimitglied beantragt werden. Die Gründe dafür sind darzustellen. In diesem Falle erfolgt eine mindestens 3 Tage andauernde Abstimmung durch die Parteimitglieder. 2/3 Mehrheitsentscheidung ist ausschlaggebend.


§5 Parteiausschluss
(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnungen verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Zustimmung des Parteivorstandes wieder aufgenommen werden.
(2) Erhebliche Verstöße gegen die Grundsätze oder Ordnungen der Partei liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
a. einer anderen politischen Partei beitritt oder selbst eine gründet,
b. öffentlich im erheblichen Maße gegen die Grundsätze der Partei Stellung nimmt,
c. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt.
(3) Als Ausschlussgrund gilt ferner die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung.
(4) Ein Mitglied, dass 3 mal vom Parteivorstand verwarnt wurde, ist bei der nächsten Verwarnung auszuschließen.
(5) Über den Ausschluss entscheidet alleine der Parteivorstand, jedoch kann auch ein beliebiges Parteimitglied ein Ausschlussverfahren beantragen oder gegen einen Ausschluss Einspruch einlegen. In diesem Falle erfolgt eine Abstimmung der Parteibasis.


§6 Schlussbestimmungen
(1) Aktualität
    a. Dieses Statut ist bis zur Schaffung eines neuen Statuts für die Partei WiE gültig.

(2) Gültigkeit
    a. Falls einzelne Bestimmungen des Statuts von einem Gericht oder einer zuständigen gerichtlichen Behörde für unwirksam oder undurchsetzbar erachtet werden, werden solche Bestimmungen lediglich im unbedingt nötigen Umfang beschränkt oder gestrichen und durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem Zweck dieser Bestimmungen am ehesten entspricht, sodass die übrigen Bestimmungen davon unberührt und voll wirksam bleiben. Diese Bestimmungen (einschließlich sämtlicher vertraglichen Vereinbarungen und sonstigen Bestimmungen, auf die hierin Bezug genommen wird) stellen die gesamte Vereinbarung zwischen der Partei WiE und den Parteimitgliedern im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Partei dar, sodass sämtliche sonstigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen oder Abreden, die zuvor zwischen der Partei WiE und den Parteimitgliedern im Hinblick auf diese Mitgliedschaft bestanden haben, hiermit aufgehoben und ungültig sind. Die Partei WiE akzeptiert keine diese Bestimmungen betreffenden Gegenangebote, derartige Angebote werden hiermit kategorisch abgelehnt. Falls die Partei nicht auf die strikte Erfüllung dieser Bestimmungen besteht oder diese durchsetzt, so ist dies weder dahingehend auszulegen, als verzichte die Partei darauf, sich auf eine solche Bestimmung oder ein Recht zu berufen, die ihr zustehen, um diese Bestimmungen durchzusetzen, noch kann irgendein zwischen der Partei und Mitgliedern oder Dritten bestehendes Verhalten an der Geltung dieses Regelwerks etwas ändern. Diese Regelung kann nicht so ausgelegt werden, als seien Rechte oder Rechtsbehelfe auf Dritte übertragbar.

(3) Änderungsvorbehalt
    a. Der Parteivorstand ist berechtigt, das Statut zu jedem Zeitpunkt zu ändern. Die Änderung wird veröffentlicht.
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